Andernfalls werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert. Unternehmen, die das bis zu diesem Datum nicht getan haben, müssen die gewährten Hilfen vollständig zurückzahlen. Dies gilt für die Programme Überbrückungshilfe I bis IV sowie die November- und Dezemberhilfe.
Nur zwei Drittel bisher eingegangen
Die Corona-Wirtschaftshilfen waren in der Pandemie für die hessischen Unternehmen eine sehr wichtige Stütze, die auch dringend gebraucht wurden. Unnötige Rückforderungen gilt es im Interesse unserer hessischen Wirtschaft dringend zu vermeiden, teilte des Hessische Wirtschaftsministerium mit.
Aktuell sind erst rund zwei Drittel der erwarteten Schlussabrechnungen eingegangen und auch die Einreichungszahlen sind gering. Das Hessische Wirtschaftsministerium und die beim Regierungspräsidium Gießen angesiedelte Bewilligungsstelle des Landes Hessen bitten daher dringend darum, die Fristverlängerung bis zum 30. September zu nutzen und die noch fehlenden Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen in den nächsten Wochen einzureichen. Eine weitere Fristverlängerung werde es nicht geben.
Ein besonders dringender Appell, sich um die Schlussabrechnung zu kümmern und sich umgehend mit der Bewilligungsstelle des Landes Hessen in Verbindung zu setzen, richtet sich an alle Unternehmen, für die bisher noch keine Fristverlängerung bis zum 30. September beantragt wurde. Für diese Unternehmen sind die Einreichungsfristen bereits abgelaufen. An alle Betroffenen wurden in den vergangenen Wochen nochmals Erinnerungsschreiben versendet.
Hintergrund
Die Verpflichtung, eine Schlussabrechnung einzureichen, gilt für die Programme Überbrückungshilfe I bis IV sowie die November- und Dezemberhilfe. Im Rahmen dieser Hilfen wurden allein in Hessen Fördergelder in Höhe von rund fünf Milliarden Euro ausgezahlt.
Wegen der damals angespannten Lage war es zulässig, Anträge zunächst auf Prognosebasis zu erstellen. Um eine schnelle und unbürokratische Auszahlung der Gelder an die Antragstellenden zu ermöglichen, wurden damals zunächst vorläufige Bewilligungsbescheide erlassen. Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt nun die finale Ermittlung der Förderhöhe sowie die endgültige Bewilligung der Fördergelder.